Schlachtruf

Bürgerschützengilde St. Stephanus Bork e.V.

Dezember 2024

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Satzung

Schützengilde Bork - Satzung

Satzung

der Bürgerschützengilde St. Stephanus Bork e.V.

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§1

Die Bürgerschützengilde führt den Namen "Bürgerschützengilde St. Stephanus Bork e.V." und hat ihren Sitz in Selm, Ortsteil Bork. Sie ist beim Amtsgericht Lünen in das Vereinsregister eingetragen.

§2

Die Bürgerschützengilde bezweckt den Zusammenschluss aller Bürger ohne Unterschied des Ranges, Standes, Vermögens und der Konfession zur Pflege des althergebrachten Schützenbrauchtums als wertvollen Bestandteil unseres Volkslebens im Sinne christlicher Sitte und Kultur.

Kameradschaftliche und gesellige Unterhaltung in Gilde- und Kompanieversammlungen und die Veranstaltung von Schützen- und anderen Festen sollen dazu beitragen, den Schützengedanken zum Ausgleich sozialer Spannungen zu fördern und den Bürgersinn zu wecken.

Die Bürgerschützengilde enthält sich jeder politischen Betätigung. Sie verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.

Sie ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut und sieht ausschließlich und unmittelbar ihre Aufgabe im Sinn der Gemeinnützigkeitsverordnung.

Sie darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der Gilde fremd sind, oder durch Verfügungen begünstigen.

II. Mitgliedschaft

§3

Mitglied der Bürgerschützengilde kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Beschließt er die Aufnahme nicht, so hat er den Aufnahmeantrag der Generalversammlung zur Entscheidung vorzulegen, die hierüber in geheimer Abstimmung beschließt.

§4

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch freiwilligen Austritt, der schriftlich dem Vorstand zu erklären ist.
  2. durch Tod
  3. durch Ausschluss auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes.

Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem ausgeschlossenen Mitglied der Einspruch an die Generalversammlung zu. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung und ist binnen vier Wochen nach schriftlicher Mitteilung des Ausschlussbescheides beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch hat die Generalversammlung in geheimer Abstimmung zu beschließen.

§5

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur vom Vorstand beschlossen werden:

  1. wenn das Mitglied gegen die Satzung verstößt oder sonst ein wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt.
  2. das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mit mehr als sechs Monate im Rückstand ist und ihnen trotz Anmahnung nicht nachkommt.

Die sozialen Verhältnisse des Mitgliedes sind weitgehend zu berücksichtigen.

§6

Der Austritt eines Mitgliedes wird zum Schluss des Kalenderjahres wirksam, in dem er erklärt ist.

Durch den Ausschluss oder Austritt werden die bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Bürgerschützengilde nicht berührt.

§7

Der Jahresbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung festgesetzt.

Der Beitrag wird in jährlichen Raten erhoben.

III. Organe der Schützengilde

§8

Organe des Vereins sind:

die Versammlung der Mitglieder (Generalversammlung).
der Vorstand.

§9

Die Generalversammlung ist zuständig zur:

Wahl und Abberufung des Vorstandes.
Wahl des Bataillonkommandeurs.
Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.
Änderung der Satzung.
Festsetzung der Beiträge.
Wahl der Kassenprüfer.
Entscheidung über die vom Vorstand vorgeschlagene Abhaltung eines Schützenfestes.
Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, sofern die Voraussetzungen der §§ 3 bzw. 4 gegeben sind.
Auflösung der Bürgerschützengilde.

§10

Die Generalversammlung findet regelmäßig einmal im Jahr statt. Sie wird einberufen von dem Vorstand. Die Einberufung ist den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung 8 Tage vorher zuzustellen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Außerordentliche Generalversammlungen können in dringenden Fällen vom Vorstand, sie  müssen binnen eines Monats einberufen werden, wenn es von 5 Vorstandsmitgliedern verlangt oder von 1/3 der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt wird.

Über jede Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und aufzubewahren.

§11

  1. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/6 der  Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als 1/6 der  Mitglieder anwesend, so hat der Vorstand binnen eines Monats erneut eine Generalversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden der Versammlung.
  3. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung sowie die Auflösung der Gilde zum Gegenstand haben, bedürfen der 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Auflösung der Gilde wird das vorhandene Vermögen der Stadt Selm in Form eines Treuhandvermögens mit der Maßgabe zugewiesen, die Erträge aus dem Vermögen karitativen Zwecken in Selm, Ortsteil Bork, zufließen zu lassen.

§12

Die Versammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von den stellvertretenden Vorsitzenden – in alphabetischer Reihenfolge – geleitet. Der Vorsitzende bestimmt im Einverständnis mit den anwesenden Vorstandsmitgliedern das Verfahren bei der Erörterung und Abstimmung.

§13

Der Vorstand besteht aus dem:

Vorsitzenden
zwei stellvertretenden Vorsitzenden
Geschäftsführer
Schatzmeister
Bataillonskommandeur.

Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes genügt die Anwesenheit von 5 Mitgliedern des Vorstandes. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung erfolgt durch zwei Mitglieder des Vorstandes, unter denen sich stets der Vorsitzende oder einer seiner  beiden Stellvertreter befinden muss. Intern gilt die Vertretungsregelung unter den beiden Stellvertretern nach alphabetischer Reihenfolge.

Der Vorstand wird nach jedem Schützenfest, und zwar nach Legung der Schützenfestschlussabrechnung, mindestens aber nach fünfjähriger Amtstätigkeit, neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die vorzeitige Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder ist wirksam, wenn die Generalversammlung sie mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt.

Die Kompanien entsenden je ein Mitglied zu den Vorstandssitzungen. Das Mitglied ist stimmberechtigt.

§14

Der I. Vorsitzende hat die Geschäfte der Bürgerschützengilde entsprechend der Satzung und nach Maßgabe der auf der Generalversammlung und den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse zu führen. Intern gilt: Im Verhinderungsfall wird der erste Vorsitzende durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, wobei die Vertretung in alphabetischer Reihenfolge zu erfolgen hat.

Der Schatzmeister erhebt die Mitgliederbeiträge und verwaltet selbstverantwortlich das Vermögen der Gilde nach Weisung des Vorstandes.

Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Der Vorstand hat das Recht, zu jeder Zeit Einsicht in die Bücher zu nehmen.

In der jährlichen Generalversammlung ist der Kassenbericht zu geben.

Der Geschäftsführer führt den gesamten Geschäftsverkehr nach den Weisungen des Vorsitzenden und gibt den jährlichen Geschäftsbericht. Er fertigt über alle Vorstands- und Generalversammlungen Niederschriften an, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und ihm zu unterschreiben sind.

Von allen vom Vorstand ausgehenden verbindlichen Schriftstücken ist eine beweiskräftige Abschrift zurückzubehalten.

§15

Die Kassenprüfer werden alljährlich von der Generalversammlung gewählt.

Sie haben im eigenen freien Ermessen die Kassenführung zu prüfen und über das Ergebnis in der Generalversammlung zu berichten.

IV. Königsschießen

§16

Am Königsschießen - nach der üblichen Feuerpause - kann nur teilnehmen, wer drei Jahre Mitglied der Gilde ist.

Im Streitfall entscheidet der Vorstand.

§17

Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Annahme durch die Generalversammlung in Kraft.
Selm - Ortsteil Bork- , den 20. März 2004