
Satzung
der Bürgerschützengilde St. Stephanus Bork e.V.
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1 Name, Sitz
Die Bürgerschützengilde führt den Namen "Bürgerschützengilde St. Stephanus Bork e.V." und hat ihren Sitz in Selm, Ortsteil Bork. Sie ist beim Amtsgericht Lünen in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Die Bürgerschützengilde St. Stephanus Bork ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut und verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Zweck der Gilde ist die
- Förderung des Sports,
dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Durchführung von regelmäßigen Schießübungsabenden und Schießwettbewerbe mit dem Luftgewehr sowie die Beteiligung an Sportveranstaltungen im Stadtgebiet,
- Ausrichtung von traditionellem Vogelschießen,
- Teilnahme an sportlichen Vergleichswettkämpfen als Ausgleichssport wie die Teilnahme an Fußballturnieren und anderen Wettkämpfen (z.B. den Highland Games in Netteberge),
- Förderung des traditionellen Brauchtums,
dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Pflege des traditionellen Schützenbrauchtums durch Ausrichtung von traditionellen Festumzügen, sowie die Teilnahme an Festumzügen befreundeter Schützenvereine,
- Bewahrung und Tragen einer traditionellen Schützenuniform mit Hut, Orden und Dienstgraden,
- Aufstellen eines Maibaumes am alten Festplatz in Bork,
- Förderung von Kultur und Kunst,
dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Pflege eines Spielmannszuges mit regelmäßigen Proben und Auftritten auf traditionellen Brauchtumsveranstaltungen oder weiterer örtlicher Veranstaltungen wie zum Beispiel den St. Martinsumzug,
- Förderung von Heimatpflege und Heimatkunde,
dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Unterhaltung und Pflege der örtlichen Kriegs- und Ehrendenkmälern,
- die Pflege von örtlichen Plätzen und Grünanlagen wie zum Beispiel dem alten Festplatz,
- Förderung der Senioren,
dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Veranstaltungen für Senioren aus dem Vereinsleben zur Zusammenführung und zur aktiven Teilnahme am Schützengeschehen.
Die Bürgerschützengilde St. Stephanus Bork ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel der Bürgerschützengilde St. Stephanus Bork dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Bürgerschützengilde St. Stephanus Bork.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bürgerschützengilde St. Stephanus Bork fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Bürgerschützengilde St. Stephanus Bork oder bei Wegfall der steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Heimatverein Bork der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
II. Mitgliedschaft
§ 3 Aufnahme neuer Mitglieder
Mitglied der Bürgerschützengilde kann jede Person werden, die im Eintrittsjahr mindestens das 18. Lebensjahr vollenden wird und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Bestätigung erfolgt durch die Generalversammlung.
Beschließt er die Aufnahme nicht, so hat er den Aufnahmeantrag der Generalversammlung zur Entscheidung vorzulegen, die hierüber in geheimer Abstimmung beschließt.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch freiwilligen Austritt, der schriftlich dem Vorstand zu erklären ist.
- durch Tod
- durch Ausschluss auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes.
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem ausgeschlossenen Mitglied der Einspruch an die Generalversammlung zu. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung und ist binnen vier Wochen nach schriftlicher Mitteilung des Ausschlussbescheides beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch hat die Generalversammlung in geheimer Abstimmung zu beschließen.
§ 5 Ausschluss aus der Gilde
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur vom Vorstand beschlossen werden, wenn:
- das Mitglied gegen die Satzung verstößt oder sonst ein wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt.
- das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen im Rückstand ist und ihnen trotz schriftlicher Anmahnung nicht nachkommt.
Die sozialen Verhältnisse des Mitgliedes sind weitgehend zu berücksichtigen.
§ 6 Austritt aus der Gilde
Der Austritt eines Mitgliedes wird zum Schluss des Kalenderjahres wirksam, in dem er erklärt ist.
Durch den Ausschluss oder Austritt werden die bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Bürgerschützengilde nicht berührt.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Der Jahresbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung festgesetzt.
Der Beitrag wird in jährlichen Raten erhoben.
III. Organe der Schützengilde
§ 8 Nennung der Organe
Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung der Mitglieder.
- der Vorstand.
§ 9 Zuständigkeit der Generalversammlung
Die Generalversammlung ist zuständig zur:
- Wahl und Abberufung des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Änderung der Satzung,
- Festsetzung der Beiträge,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, sofern die Voraussetzungen der §§ 3 bzw. 4 gegeben sind,
- Auflösung der Bürgerschützengilde.
§10 Einladung zur Generalversammlung
Die Generalversammlung findet regelmäßig einmal im Jahr statt und wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung ist den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 8 Tage vorher zuzustellen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Außerordentliche Generalversammlungen können in dringenden Fällen vom Vorstand, sie müssen binnen eines Monats einberufen werden, wenn es von 5 Vorstandsmitgliedern verlangt oder von 1/3 der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt wird.
Über jede Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und aufzubewahren.
§ 11 Beschlüsse
- Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/6 der Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als 1/6 der Mitglieder anwesend, so hat der Vorstand binnen eines Monats erneut eine Generalversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung.
- Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung sowie die Auflösung der Gilde zum Gegenstand haben, bedürfen der 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 12 Leitung der Generalversammlung
Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, gewählt im Losverfahren, geleitet.
§ 13 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem:
- Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- Geschäftsführer
- Schatzmeister
- Bataillonskommandeur.
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes genügt die Anwesenheit von 5 Mitgliedern des Vorstandes. Im Verhinderungsfall, können der Geschäftsführer und der Schatzmeister durch ihre Stellvertreter vertreten werden. Die Kompanien entsenden je ein Mitglied zu den Vorstandssitzungen. Das Mitglied ist stimmberechtigt. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung erfolgt durch zwei Mitglieder des Vorstandes, unter denen sich stets der Vorsitzende oder einer seiner beiden Stellvertreter befinden muss.
Der Vorstand wird nach jedem Schützenfest, und zwar nach Legung der Schützenfestschlussabrechnung, mindestens aber nach fünfjähriger Amtstätigkeit, neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorsitzende hat die Geschäfte der Bürgerschützengilde entsprechend der Satzung und nach Maßgabe der auf der Generalversammlung und den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse zu führen.
Der Schatzmeister erhebt die Mitgliederbeiträge und verwaltet selbstverantwortlich das Vermögen der Gilde im Interesse und Zweck der Bürgerschützengilde und nach Abstimmung im Vorstand.
Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen und bei Bedarf dem Vorsitzenden zu jeder Zeit transparent Bericht zu erstatten.
In der jährlichen Generalversammlung ist der Kassenbericht zu geben.
Der Geschäftsführer führt den Geschäftsverkehr nach den Weisungen des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Er fertigt über alle Vorstandssitzungen und Generalversammlungen Niederschriften zwecks Aufbewahrung an, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und ihm zu unterschreiben sind.
Von allen vom Vorstand ausgehenden verbindlichen Schriftstücken ist eine beweiskräftige Abschrift zurückzubehalten.
§ 15 Kassenprüfung
Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt. Eine anschließende sofortige Wiederwahl ist nicht möglich.
Sie haben im eigenen freien Ermessen die Kassenführung zu prüfen und über das Ergebnis in der Generalversammlung zu berichten.
IV. Königsschießen
§ 16 Regularien
Am Königsschießen - nach der üblichen Feuerpause - kann nur teilnehmen, wer mindestens im dritten Mitgliedsjahr der Gilde ist.
Über Regularien beim Königsschießen entscheidet der Vorstand.
§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Annahme durch die Generalversammlung in Kraft.
Selm - Ortsteil Bork-, den 30. Juni 2024
- Heinz-Willi Quante, Vorsitzender
- Marc Kusber, stellvertretender Vorsitzender
- Ulrich Sommer, stellvertretender Vorsitzender
- Ralf Schaeper, Geschäftsführer
- Daniel Blank, Schatzmeister
- Achim Langhammer, Bataillonskommandeur

